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KitaPersV§ 8 Gesundheitliche Eignung und Impfschutz gegen Masern
(1) Die gesundheitliche Eignung wird durch eine ärztliche Bescheinigung belegt. Für den Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit kann auf eine bereits erfolgte Untersuchung Bezug genommen werden.
(2) Es ist insbesondere gemäß § 20 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes ein ausreichender Impfschutz gegen Masern, eine bestehende Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung zu bescheinigen.“
(3) Werden Personen ohne Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 beschäftigt oder ergibt sich, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, so hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung entsprechend § 20 Absatz 9 Satz 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlichen personenbezogenen Angaben zu übermitteln. Eine solche Benachrichtigung ist entbehrlich, wenn der Leitung der jeweiligen Einrichtung bekannt ist, dass das Gesundheitsamt bereits über den Fall informiert ist.