Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kita-Personalverordnung
KitaPersV§ 20 Übergangsregelungen
(1) Die erforderliche Sachkompetenz nach § 7 Absatz 2 Nummer 5 liegt bei allen Personen vor, die gemäß § 9 und § 10 Absatz 1 und 4 der Kita-Personalverordnung in der bis zum 29. Oktober 2023 geltenden Fassung in einer Kindertagesstätte im Land Brandenburg tätig waren. Für Personen, deren Einsatz gemäß § 10 Absatz 4 der Kita-Personalverordnung in der bis zum 29. Oktober 2023 geltenden Fassung befristet genehmigt wurde, sind Qualifizierungsmaßnahmen in einem Stundenumfang von 300 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Bereits absolvierte Qualifizierungsmaßnahmen sind anzurechnen.
(2) Personen, die auf Grundlage einer von der obersten Landesjugendbehörde genehmigten individuellen Bildungsplanung gemäß § 10 Absatz 3 der Kita-Personalverordnung in der bis zum 29. Oktober 2023 geltenden Fassung auf das notwendige pädagogische Personal der Kindertagesstätte angerechnet wurden, erlangen die erforderliche Sachkompetenz nach § 7 Absatz 2 Nummer 5 mit erfolgreichem Abschluss der individuellen Bildungsplanung.
(3) Die Fachkräftequote gemäß § 16 Absatz 1 kann bis zum 31. Dezember 2024 in Einrichtungen unterschritten werden, die am 30. Oktober 2023 Personen auf Grundlage eines von der obersten Landesjugendbehörde nach § 10 Absatz 5 Satz 1 der Kita-Personalverordnung in der bis zum 29. Oktober 2023 geltenden Fassung genehmigten Antrages beschäftigen. Die Unterschreitung darf nur erfolgen, soweit das ausgewogene Verhältnis im Sinne des § 10 Absatz 6 Satz 2 der Kita-Personalverordnung in der bis zum 29. Oktober 2023 geltenden Fassung gemäß dem nach Satz 1 genehmigten Antrag fortbesteht. Werden neue Betreuungskräfte nach § 7 in der Einrichtung tätig, hat der Träger der Einrichtung auf die Einhaltung der Fachkraftquote hinzuwirken.
(4) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, werden ab dem 30. Oktober 2023 bis zum
31. Dezember 2024 vorläufig
Kräfte nach § 9 der Kita-Personalverordnung in der bis zum 29. Oktober 2023 geltenden Fassung als Fachkräfte nach § 9,
Kräfte, die auf der Grundlage einer Genehmigung der obersten Landesjugendbehörde nach § 10 Absatz 1 und 5 der Kita-Personalverordnung in der bis zum 29. Oktober 2023 geltenden Fassung in der Einrichtung tätig sind, als Fachkräfte nach § 10 Absatz 1,
Kräfte, die auf der Grundlage einer Genehmigung der obersten Landesjugendbehörde nach § 10 Absatz 2 und 5 der Kita-Personalverordnung in der bis zum 29. Oktober 2023 geltenden Fassung in der Einrichtung tätig sind, als Fachkräfte nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,
Kräfte, die auf der Grundlage einer Genehmigung der obersten Landesjugendbehörde nach § 10 Absatz 3 und 5 der Kita-Personalverordnung in der bis zum 29. Oktober 2023 geltenden Fassung in der Einrichtung tätig sind, als Fachkräfte nach § 10 Absatz 1 und
Kräfte, die auf der Grundlage einer Genehmigung der obersten Landesjugendbehörde nach § 10 Absatz 4 und 5 der Kita-Personalverordnung in der bis zum 29. Oktober 2023 geltenden Fassung in der Einrichtung tätig sind, als Ergänzungskräfte nach § 12
auf die Personalbemessung angerechnet. Die endgültige Zuordnung zu den Betreuungskräften gemäß der §§ 7 ff. hat bis zum 31. Dezember 2024 zu erfolgen.
(5) Abweichend von der Frist des § 7 Absatz 5 Satz 3 kann die Qualifizierungsmaßnahme berufsbegleitend in den ersten drei Jahren absolviert werden, wenn die Tätigkeit in der Einrichtung bis zum 29. Oktober 2024 aufgenommen wurde.