Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrkräfteausbildungs- und -prüfungsverordnung

LAPV

§ 11 Vorzeitige Beendigung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung endet abweichend von § 2 Satz 1 vorzeitig, wenn das Beschäftigungsverhältnis gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beendet worden ist.

(2) Die Ausbildung kann im Ausnahmefall durch die Ausbildungsbehörde beendet werden, wenn

das Ausbildungsziel auf Grund gravierender defizitärer fachlicher und pädagogischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die absehbar durch die Ausbildung nicht erworben werden können, nicht erreicht werden kann oder

die oder der Auszubildende ihre oder seine Ausbildungs- und Dienstpflichten grob verletzt.

(3) Im Fall von Absatz 2 Nummer 1 bedarf es einer Beurteilung zu dem Zeitpunkt, zu dem erstmals erkennbar ist, dass das Ausbildungsziel voraussichtlich nicht erreicht werden kann. Sie ist von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Pädagogischen Zentrums zu fertigen.

§ 10 § 12