Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesaufnahmegesetz-Durchführungsverordnung

LAufnGDV

§ 3 Aufnahmesoll

(1) Das jährliche Aufnahmesoll einer Kommune ist auf der Grundlage der aktuellen Mitteilung zur voraussichtlichen Anzahl der Zugänge von Asylbegehrenden nach § 44 Absatz 2 des Asylgesetzes zu berechnen. Für die Berechnung sind

die Höhe der prognostizierten Aufnahmeverpflichtung des Landes Brandenburg nach der Aufnahmequote für das Land Brandenburg nach dem Königsteiner Schlüssel zu ermitteln,

von dem Ergebnis nach Nummer 1

eine im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium bestimmte Anzahl von Personen, die voraussichtlich direkt aus der Erstaufnahmeeinrichtung zurückgeführt werden, und

eine im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium bestimmte Anzahl von Personen, die voraussichtlich im Jahr der Aufnahme nicht mehr aus der Erstaufnahmeeinrichtung verteilt werden können,

in Abzug zu bringen,

eine im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium bestimmte Anzahl von Personen, die in der Erstaufnahmeeinrichtung im vorangegangenen Kalenderjahr aufgenommen, jedoch im Jahr der Aufnahme aus das Erstaufnahmeverfahren oder das Asylverfahren betreffenden Gründen nicht verteilt wurden, hinzuzurechnen und

das nach den Nummern 1 bis 3 ermittelte Ergebnis mit der Aufnahmequote der Kommune nach dem Verteilerschlüssel des § 2 Absatz 1 zu multiplizieren.

(2) Weichen die tatsächlichen Zugangszahlen im Bereich der Erstaufnahme von der prognostizierten Anzahl nach Absatz 1 Satz 1 ab oder liegt für das jeweilige Kalenderjahr keine aktuelle Mitteilung zur voraussichtlichen Anzahl der Zugänge von Asylbegehrenden nach § 44 Absatz 2 des Asylgesetzes vor, ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 das jährliche Aufnahmesoll einer Kommune auf der Grundlage einer einvernehmlichen Zugangseinschätzung des für Soziales zuständigen Ministeriums mit dem für Inneres und dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu ermitteln. Für die Berechnung des Aufnahmesolls gilt Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 entsprechend.

(3) Die erste Mitteilung des jährlichen Aufnahmesolls gemäß § 6 Absatz 5 Satz 1 des Landesaufnahmegesetzes erfolgt jeweils bis spätestens zum 31. März des Kalenderjahres. Das Aufnahmesoll der Kommunen ist wenigstens kalenderhalbjährlich zu überprüfen. Unter- und Überschreitungen des Aufnahmesolls einer Kommune aus dem jeweiligen Vorjahr sind zu verrechnen.

(4) Die Kommunen haben auf die Erfüllung ihres Aufnahmesolls nach § 6 Absatz 5 Satz 4 und § 7 Absatz 2 des Landesaufnahmegesetzes anzurechnende Personen dem für Soziales zuständigen Ministerium oder einer von ihm bestimmten Behörde unverzüglich zu melden.

Einzelnorm

§ 2 § 4