Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesaufnahmegesetz-Erstattungsverordnung

LAufnGErstV

§ 12 Gesundheitskosten

(1) Die Erstattung der Kosten nach § 10 Nummer 1 erfolgt für die Übernahme der Krankenbehandlung

nach § 264 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und

nach § 264 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

jeweils auf der Grundlage der quartalsweisen Abrechnungen der Krankenkassen und Ersatzkassen. Diese Abrechnungen sind bei der Erstattungsbehörde zusammen mit dem Antrag nach § 1 Satz 3 einzureichen.

(2) Bei den nach Absatz 1 abgerechneten Leistungen wird widerlegbar vermutet, dass diese notwendig waren. Soweit den Landkreisen und kreisfreien Städten im Rahmen der Leistungserbringung keine Ermessensausübung zustand, besteht kein Prüfungsvorbehalt der Erstattungsbehörde gegenüber den Landkreisen und kreisfreien Städten.

Einzelnorm

§ 11 § 13