Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesaufnahmegesetz-Erstattungsverordnung

LAufnGErstV

§ 7 Verwaltungskostenpauschale

Die jährliche Verwaltungskostenpauschale nach § 14 Absatz 4 des Landesaufnahmegesetzes beträgt 2,8 Prozent der Erstattungsleistungen, die nach den §§ 4, 5, 8, 9 und 10 Nummer 2 bis 5 gewährt werden.

Einzelnorm

§ 6 § 8