Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesaufnahmegesetz-Erstattungsverordnung

LAufnGErstV

§ 8 Sicherheitspauschale

(1) Die Pauschale nach § 14 Absatz 5 des Landesaufnahmegesetzes bemisst sich nach dem jeweils monatlich pro als Gemeinschaftsunterkunft oder Wohnungsverbund genutzter Liegenschaft erforderlichen Umfang an Sicherheitsmaßnahmen. Für jede erforderliche Bewachungsstunde werden pauschal 19,22 Euro erstattet. Die Pauschale berücksichtigt Personal- und Sachkosten.

(2) Die Kostenerstattung erstreckt sich auch auf den Zeitraum vor der Inbetriebnahme als Einrichtung der vorläufigen Unterbringung. Ein Zeitraum von drei Monaten sollte dabei nicht überschritten werden.

(3) Mit der Antragstellung ist gegenüber der Erstattungsbehörde die Erforderlichkeit der Sicherheitsmaßnahmen darzulegen und nachzuweisen. Dies erfolgt regelmäßig durch ein von der örtlich zuständigen Polizeidienststelle bestätigtes Sicherheitskonzept.

Einzelnorm

§ 7 § 9