Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesaufnahmegesetz-Erstattungsverordnung

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§ 6 Erstattungspauschalen für Migrationssozialarbeit

(1) Für die Aufgabenwahrnehmung der sozialen Unterstützung durch Migrationssozialarbeit nach § 12 des Landesaufnahmegesetzes sowie Abschnitt 3 der Landesaufnahmegesetz-Durchführungsverordnung erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte nach § 14 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Landesaufnahmegesetzes eine jährliche Pauschale. Zusätzlich werden Erstattungspauschalen nach § 14 Absatz 3 Satz 2 des Landesaufnahmegesetzes gewährt für

ein kontinuierliches Angebot von Migrationssozialarbeit als Fachberatungsdienst in den Landkreisen und kreisfreien Städten,

die landesweite Beratung von Personen jüdischen Glaubens nach § 4 Nummer 2 des Landesaufnahmegesetzes und

die Migrationssozialarbeit für Personen, die im Rahmen der Allgemeinen Weisung des Ministeriums des Innern und für Kommunales vom 24. Januar 2019 (AW-AuslR 2019.02) im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind.

Die Pauschalen nach den Sätzen 1 und 2 werden nach Maßgabe der Anlage 2 gewährt.

(2) Für die Gewährung der Pauschalen teilen die Landkreise und kreisfreien Städte der Erstattungsbehörde Folgendes schriftlich oder elektronisch mit:

die Anzahl und den Beschäftigungsumfang des in diesem Aufgabengebiet beschäftigten Personals,

die jeweilige Qualifikation entsprechend den Qualifikationsanforderungen in Nummer 3.5 der Anlage 4 der Landesaufnahmegesetz-Durchführungsverordnung und

soweit vorhanden, die mit den beauftragten Dritten getroffenen Vergütungsvereinbarungen mit der vereinbarten Vergütungshöhe für das beschäftigte Personal.

Für die Gewährung der Pauschalen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 hat die Mitteilung gesondert zu erfolgen.

(3) Abschlagszahlungen nach § 2 werden nicht geleistet, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt sind.

(4) (aufgehoben)

(5) Für die Gewährung der Pauschalen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 teilen die Landkreise und kreisfreien Städte der Erstattungsbehörde die Anzahl der in ihren Zuständigkeitsbereich im Erstattungsjahr wohnhaften Personen, die dem Personenkreis des Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 angehören, nach den Vorgaben der Erstattungsbehörde mit. Eine Erstattung kann auch erfolgen, wenn für diesen Personenkreis Aufgaben der Migrationssozialarbeit im Erstattungsjahr trotz Wohnsitzwechsels in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Landkreises oder einer anderen kreisfreien Stadt erbracht wurden. Die Voraussetzungen des Satzes 2 sind der Erstattungsbehörde nach deren Vorgaben nachzuweisen.

(6) Sofern die Landkreise und kreisfreien Städte der Erstattungsbehörde durch Mitteilung nach Absatz 2 Satz 2 nachweisen, dass ihnen zur Vorbereitung der Aufnahme und zielgruppenspezifischen sozialen Unterstützung durch Migrationssozialarbeit des Personenkreises nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Personal- und Sachkosten entstanden sind, erhalten diese für jeden vollen Monat jeweils entsprechend der Anzahl der aufzunehmenden Personen ein Zwölftel der Pauschalen nach Nummer 7 der Anlage 2 sowie entsprechend der Anzahl und des Beschäftigungsumfangs des eingesetzten Personals bis zu einem Zwölftel der Pauschale nach Nummer 8 der Anlage 2. Erfolgt die Aufnahme des Personenkreises nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 nicht zum 1. Januar des Erstattungsjahres, werden die Pauschalen nach Nummer 7 und 8 der Anlage 2 bis zum Aufnahmemonat für jeden vollen Monat um ein Zwölftel der Pauschalen gekürzt.

Einzelnorm

§ 5 § 7