Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zum Führen von Charterbooten ohne Fahrerlaubnis auf ausgewählten schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg

LChartbootV

§ 9 Charterbescheinigung

(1) Für die Sportboote nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 genügt abweichend von § 8 der Landesschifffahrtsverordnung anstelle der Fahrerlaubnis die amtlich anerkannte Bescheinigung des Unternehmens über die ausreichende Befähigung des Mieters oder des von ihm bestimmten Bootsführers (Charterbescheinigung) nach dem Muster der Anlage 4 dieser Verordnung.

(2) Die obere Verkehrsbehörde kann dem Unternehmen die Ausstellung von Charterbescheinigungen verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel ein Unternehmen nicht, das wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die Bestimmungen des Absatzes 3 oder des § 8 verstoßen hat. Das Unternehmen hat das Verbot nach Satz 1 zu beachten.

(3) Das zuverlässige Unternehmen darf Charterbescheinigungen unter Beachtung des § 8 nur ausstellen

zur Fahrt auf den schiffbaren Landesgewässern gemäß Anlage 1,

für Sportboote nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, für die ein gültiges Zulassungszeugnis oder ein nach § 4 Abs. 4 anerkanntes Bootszeugnis oder eine andere anerkannte Zulassungsurkunde erteilt ist, und

an Personen,

deren Tauglichkeit und Zuverlässigkeit nicht offensichtlich ausgeschlossen sind,

über deren ausreichende Befähigung für das zu befahrende schiffbare Landesgewässer und das zu fahrende Sportboot sich das Unternehmen vergewissert und eine Einweisung nach Maßgabe der Anlage 4 durchgeführt hat.

(4) Das Unternehmen gilt neben dem Sportbootführer als weiterer Verantwortlicher für dessen Pflichten.

(5) Der Sportbootführer muss die in der Charterbescheinigung eingetragenen Beschränkungen beachten.

§ 8 § 10