Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung
LHafenV§ 40b Pflichten
(1) Für das Gebiet eines Hafens gemäß § 1 Absatz 1 und im
Sinne des § 40a Absatz 1 stellt der Betreiber des Hafens sicher, dass:
den Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste alle
für die Navigation und Reiseplanung relevanten Daten gemäß Anhang I der
Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September
2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den
Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 152) in einem
elektronischen Format zugänglich sind,
den Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste über
die gemäß Nummer 1 genannten Daten hinaus navigationstaugliche elektronische
Schifffahrtskarten zur Verfügung stehen, soweit sich der Hafen an einer
Binnenwasserstraße der Klasse V a und darüber gemäß der Klassifizierung der
europäischen Binnenwasserstraßen befindet,
elektronische Meldungen der erforderlichen Daten von Schiffen
empfangen werden können, soweit internationale, bundes- oder landesgesetzliche
Vorschriften ein Meldeverfahren für Schiffe vorsehen und
Nachrichten für die Binnenschifffahrt in standardisierter,
codierter und abrufbarer Form bereitstehen, wobei die standardisierten
Nachrichten mindestens die für die sichere Schiffsführung erforderlichen
Informationen enthalten und diese für die Binnenschifffahrt zumindest in einem
elektronischen Format zugänglich sein müssen.
(2) Die in
Absatz 1 genannten Verpflichtungen sind entsprechend den in den Anhängen I und
II der Richtlinie 2005/44/EG festgelegten Spezifikationen zu erfüllen. Für den
Betrieb der unter Absatz 1 aufgeführten Binnenschifffahrtsinformationsdienste
gelten die in Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG genannten technischen
Leitlinien und Spezifikationen.