Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung

LHafenV

§ 40b Pflichten

(1) Für das Gebiet eines Hafens gemäß § 1 Absatz 1 und im

Sinne des § 40a Absatz 1 stellt der Betreiber des Hafens sicher, dass:

den Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste alle

für die Navigation und Reiseplanung relevanten Daten gemäß Anhang I der

Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September

2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den

Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 152) in einem

elektronischen Format zugänglich sind,

den Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste über

die gemäß Nummer 1 genannten Daten hinaus navigationstaugliche elektronische

Schifffahrtskarten zur Verfügung stehen, soweit sich der Hafen an einer

Binnenwasserstraße der Klasse V a und darüber gemäß der Klassifizierung der

europäischen Binnenwasserstraßen befindet,

elektronische Meldungen der erforderlichen Daten von Schiffen

empfangen werden können, soweit internationale, bundes- oder landesgesetzliche

Vorschriften ein Meldeverfahren für Schiffe vorsehen und

Nachrichten für die Binnenschifffahrt in standardisierter,

codierter und abrufbarer Form bereitstehen, wobei die standardisierten

Nachrichten mindestens die für die sichere Schiffsführung erforderlichen

Informationen enthalten und diese für die Binnenschifffahrt zumindest in einem

elektronischen Format zugänglich sein müssen.

(2) Die in

Absatz 1 genannten Verpflichtungen sind entsprechend den in den Anhängen I und

II der Richtlinie 2005/44/EG festgelegten Spezifikationen zu erfüllen. Für den

Betrieb der unter Absatz 1 aufgeführten Binnenschifffahrtsinformationsdienste

gelten die in Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG genannten technischen

Leitlinien und Spezifikationen.

§ 40a § 41