Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker"

LMChemG

§ 6 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Das nach § 2 Abs. 3 Satz 1 zuständige

Ministerium darf zum Zwecke und im Rahmen der ihm durch dieses Gesetz

zugewiesenen Aufgaben die erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und

speichern.

(2) Die Daten sind grundsätzlich bei den Betroffenen mit

deren Kenntnis zu erheben. Die Betroffenen sind verpflichtet, dem nach § 2

Abs. 3 Satz 1 zuständigen Ministerium die zur Entscheidung über die

Erteilung der Erlaubnis erforderlichen Nachweise zu erbringen; hierauf sind sie

hinzuweisen.

(3) Eine Erhebung personenbezogener Daten ist ohne Kenntnis

der Betroffenen nur zulässig, wenn anderenfalls die Erfüllung der

Aufgaben nach diesem Gesetz gefährdet wäre. Dies ist insbesondere

dann gegeben, wenn Anhaltspunkte für unrichtige Angaben, die

Unzuverlässigkeit des Betroffenen im Sinne des § 2 Abs. 4 oder

für eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 vorliegen. In

diesen Fällen ist das nach § 2 Abs. 3 Satz 1 zuständige

Ministerium berechtigt, die zur Klärung notwendigen personenbezogenen

Daten bei öffentlichen Stellen zu erheben.

(4) Im übrigen gilt das Brandenburgische

Datenschutzgesetz.

§ 5 § 7