Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker"
LMChemG§ 6 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Das nach § 2 Abs. 3 Satz 1 zuständige
Ministerium darf zum Zwecke und im Rahmen der ihm durch dieses Gesetz
zugewiesenen Aufgaben die erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und
speichern.
(2) Die Daten sind grundsätzlich bei den Betroffenen mit
deren Kenntnis zu erheben. Die Betroffenen sind verpflichtet, dem nach § 2
Abs. 3 Satz 1 zuständigen Ministerium die zur Entscheidung über die
Erteilung der Erlaubnis erforderlichen Nachweise zu erbringen; hierauf sind sie
hinzuweisen.
(3) Eine Erhebung personenbezogener Daten ist ohne Kenntnis
der Betroffenen nur zulässig, wenn anderenfalls die Erfüllung der
Aufgaben nach diesem Gesetz gefährdet wäre. Dies ist insbesondere
dann gegeben, wenn Anhaltspunkte für unrichtige Angaben, die
Unzuverlässigkeit des Betroffenen im Sinne des § 2 Abs. 4 oder
für eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 vorliegen. In
diesen Fällen ist das nach § 2 Abs. 3 Satz 1 zuständige
Ministerium berechtigt, die zur Klärung notwendigen personenbezogenen
Daten bei öffentlichen Stellen zu erheben.
(4) Im übrigen gilt das Brandenburgische
Datenschutzgesetz.