Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker
LMChemPV§ 10 Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich bei der für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörde einen Monat vor dem Beginn der Prüfung zu stellen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
Zeugnisse und sonstige Nachweise (amtlich beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen) über die Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1,
Bescheinigung über die Ableistung eines Praktikums gemäß § 7 Abs. 1,
Ausbildungsnachweise gemäß § 8,
ein Lichtbild sowie die Geburtsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten die Heiratsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, bei durch eingetragene Lebenspartnerschaft Verbundenen die Lebenspartnerschaftsurkunde und
ein Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist.
(3) Falls die erforderlichen Urkunden nicht vorgelegt werden können, kann der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise erbracht werden.