Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 16 Gebühren
Für die Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden von den zuständigen Behörden Gebühren gemäß der von der obersten Verkehrsbehörde nach dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg erlassenen Gebührenordnung erhoben.