Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung

LSchiffV

§ 17 Grundregeln für Bau und Ausrüstung

(1) Für die Anforderungen an Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern zum Verkehr auf schiffbaren Landesgewässern sowie für das Verfahren für deren technische Zulassung zum Verkehr ist die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit sich deren Bestimmungen auf Wasserstraßen der Zone 4 im Sinne des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung beziehen und soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für Spreewaldkähne. Die Brandenburgische Schiffsuntersuchungskommission kann im Einzelfall im Rahmen der technischen Überprüfung Abweichungen von diesen Forderungen zulassen.

(2) Alle Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können.

(3) Der Eigentümer oder Ausrüster eines Fahrzeugs ist unbeschadet der Verantwortlichkeit des Schiffsführers nach § 4 Abs. 5 dafür verantwortlich, dass sich das Fahrzeug in vorschriftsmäßigem Zustand befindet und dass es vorschriftsmäßig ausgerüstet ist.

(4) Im Anschluss an eine technische Untersuchung werden keine Gemeinschaftszeugnisse gemäß § 5 Absatz 3 Nummer 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und Fährzeugnisse gemäß § 6 Absatz 4 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ausgegeben, sondern ein „Zulassungszeugnis für Binnenschiffe“ gemäß Anlage 4, das von der nach § 2 Absatz 1 und 2 zuständigen Behörde ausgestellt wird. Eine Ausrüstung der Fahrzeuge mit Sprechfunkanlagen ist nicht vorgesehen. Es entfällt die Ausrüstungspflicht gemäß § 10.02 Nummer 1a Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.

(5) Die Fristen für die Umsetzung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften belaufen sich für folgende Bestimmungen auf den 1. Januar 2015:

für die Ausrüstung mit Beibooten für schwimmende Geräte und Fahrgastschiffe gemäß Anhang II § 10.04 Nummer 1 Buchstabe c und d der Binnenschiffsuntersuchungsordnung,

für das Vorhandensein von Einzelrettungsmitteln für die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste nach EN 395 oder EN 396 (Rettungswesten) gemäß Anhang II § 15.09 Nummer 4 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, wenn Einzelrettungsmittel mit gleicher Auftriebsleistung an Bord sind.

Dies gilt nicht für Neu-, Ersatz- und Umbau.

§ 16 § 18