Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 15 Entziehen und Ruhen der Fahrerlaubnis
Die Fahrerlaubnis nach § 8 Abs. 2 kann von der nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde befristet einbehalten oder auf Dauer entzogen werden, wenn ein Schiffsführer die Voraussetzungen nach § 10 nicht mehr erfüllt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis vorsätzlich oder grob fahrlässig
unter Einwirkung von Alkohol mit einer Menge von 0,40 Milligramm pro Liter oder mehr Alkohol in der Atemluft oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,80 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen hat oder
gegen die ihm als Schiffsführer obliegenden Pflichten nach dieser Verordnung verstoßen hat.