Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 18 Schiffseichung
Jedes Binnenschiff, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, muss geeicht sein. Bei der Eichung findet die Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen entsprechende Anwendung.