Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung

LSchiffV

§ 18 Schiffseichung

Jedes Binnenschiff, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, muss geeicht sein. Bei der Eichung findet die Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen entsprechende Anwendung.

§ 17 § 19