Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung

LSchiffV

§ 19 Stabilität, Freibord, Einsenkungsmarken und zulässige größte Belastung

(1) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen müssen in jedem Belastungszustand entsprechend ihrem Verwendungszweck eine ausreichende Schwimmfähigkeit, Festigkeit, genügende Stabilität und einen angemessenen Freibord aufweisen. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen sind Einsenkungsmarken nach Absatz 5 anzubringen.

(2) Die Ladung darf die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährden. Die Ladung muss so angeordnet und gesichert werden, dass sie die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen sowie die Sicht vom Steuerstand aus nicht beeinträchtigt.

(3) Personenkähne müssen folgenden Mindestfreibord aufweisen:

zehn Zentimeter auf Gewässern, auf denen der Verkehr von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb grundsätzlich verboten ist,

15 Zentimeter auf übrigen Gewässern mit Ausnahme der in Nummer 3 genannten Gewässer,

25 Zentimeter auf Seen und seeartigen Erweiterungen (Gewässerbreite mehr als 250 Meter).

Alle anderen Fahrzeuge außer Sportboote, Segelsurfbretter und Spreewaldkähne, die keine Personenkähne sind, müssen einen Mindestfreibord von 30 Zentimetern aufweisen.

(4) Die Brandenburgische Schiffsuntersuchungskommission kann Abweichungen von diesen Freibordmaßen zulassen.

(5) Der Freibord ist durch unaustilgbare Einsenkungsmarken von 150 Millimeter Länge und 15 Millimeter Höhe, die sich farblich gut vom Untergrund abheben müssen, auf beiden Seiten des Fahrzeugs zu kennzeichnen. Die Unterkante der Einsenkungsmarken gibt den größten zulässigen Tiefgang des Fahrzeugs an. Anzahl und Anbringungsort der Einsenkungsmarken bestimmt die Brandenburgische Schiffsuntersuchungskommission.

§ 18 § 20