Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung

LSchiffV

§ 29 Flüssiggas- oder Druckluftanlagen

Auf Fahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen installierte Flüssiggas- oder Druckluftanlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Sie müssen vor der ersten Inbetriebnahme und regelmäßig im Abstand von drei Jahren von zugelassenen Sachverständigen überprüft werden. Die Brandenburgische Schifffahrtsuntersuchungskommission trägt die Abnahme in die Zulassung ein. Bei nichtzulassungspflichtigen Fahrzeugen muss sich das aktuelle Überprüfungsprotokoll an Bord befinden.

§ 28 § 30