Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 30 Akkumulatoren
Akkumulatoren an Bord sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu installieren.
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LSchiffVAkkumulatoren an Bord sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu installieren.