Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 4 Schiffsführer
(1) Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkörper muss unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen. Diese wird im folgenden als „Schiffsführer“ bezeichnet. Seine Eignung gilt als vorhanden, wenn er eine Fahrerlaubnis für die Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke besitzt.
(2) Jeder Verband und alle gekuppelten Fahrzeuge müssen unter der Führung eines hierfür geeigneten Schiffsführers stehen. Bei gekuppelten Fahrzeugen muss nur dieser Schiffsführer das Schifferpatent besitzen. Stellt ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb die Hauptantriebskraft, ist dessen Schiffsführer zugleich der Führer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge. Stellen mehrere Fahrzeuge die Hauptantriebskraft, ist der Führer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge rechtzeitig zu bestimmen.
(3) In einem Schubverband benötigen die geschobenen Fahrzeuge, in einem Gelenkverband das Fahrzeug, das nicht die Hauptantriebskraft stellt, keinen eigenen Schiffsführer. Sie unterstehen der Führung des schiebenden Fahrzeugs beziehungsweise in einem Gelenkverband der Führung des Fahrzeugs, das die Hauptantriebskraft stellt. Befindet sich unter gekuppelten Fahrzeugen ein Schubleichter, kann der Führer der gekuppelten Fahrzeuge zugleich die Aufgaben des Schiffsführers des Schubleichters wahrnehmen.
(4) Der Schiffsführer muss während der Fahrt an Bord sein, auf schwimmenden Geräten ferner auch während des Betriebes.
(5) Der Schiffsführer hat alle Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die die allgemeine Sorgfaltspflicht, die Übung der Schifffahrt oder besondere Umstände der Situation erfordern.
(6) Der Schiffsführer oder die nach § 5 Abs. 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortlichen Personen haben die Anordnungen zu befolgen sowie auf die Empfehlungen und Hinweise zu achten, die ihnen durch die auf der Wasserstraße oder an ihren Ufern angebrachten Schifffahrtszeichen erteilt werden.
(7) Der Schiffsführer ist, unbeschadet der Verantwortung anderer Personen, für die Befolgung dieser Verordnung und der im Rahmen der §§ 54 und 56 erlassenen Anweisungen und Anordnungen verantwortlich. Der Führer eines Verbandes oder gekuppelter Fahrzeuge ist für die Befolgung der für diese geltenden Bestimmungen verantwortlich. In einem Schleppverband hat jeder Führer eines geschleppten Fahrzeugs die Anweisungen des Führers des Verbandes zu befolgen; er hat jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung seines Fahrzeugs durch die Umstände geboten sind. Das Gleiche gilt für jeden Schiffsführer gekuppelter Fahrzeuge, der nicht zugleich Führer der Zusammenstellung ist.
(8) Ist für stillliegende Fahrzeuge oder Schwimmkörper eine Person als Wache oder als Aufsicht bestellt, tritt diese Person an die Stelle des Schiffsführers.
(9) Der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Es ist dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen, wenn er
0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum hat oder
unter der Wirkung eines in Anlage 10 der Binnenschifffahrtsstraßenordnung aufgeführten berauschenden Mittels steht.
Satz 2 Nummer 2 und 3 gilt nicht, wenn eine dort oder in der Anlage 10 der Binnenschifffahrtsstraßenordnung genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
(10) Der Schiffsführer hat sich vor Antritt jeder Fahrt über die Bedingungen und Verhältnisse der Gewässer, die er befahren möchte, zu informieren.