Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung

LSchiffV

§ 31 Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen

Auf Fahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen installierte Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen einschließlich ihres Zubehörs müssen betriebssicher sein.

§ 30 § 32