Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 31 Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen
Auf Fahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen installierte Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen einschließlich ihres Zubehörs müssen betriebssicher sein.