Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung

LSchiffV

§ 32 Nichtzulässige Brennstoffe

Die Verwendung von Brennstoffen mit einem Flammpunkt von 55 Grad Celsius und weniger auf Fahrgastschiffen und Fähren ist nicht zulässig.

§ 31 § 33