Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 32 Nichtzulässige Brennstoffe
Die Verwendung von Brennstoffen mit einem Flammpunkt von 55 Grad Celsius und weniger auf Fahrgastschiffen und Fähren ist nicht zulässig.
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LSchiffVDie Verwendung von Brennstoffen mit einem Flammpunkt von 55 Grad Celsius und weniger auf Fahrgastschiffen und Fähren ist nicht zulässig.