Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 33 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge
(1) An jedem Fahrzeug, mit Ausnahme von Kleinfahrzeugen, Spreewald- und Personenkähnen, müssen entweder auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder Schildern folgende Kennzeichen angebracht sein:
sein Name: der Name ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs anzubringen; bei Fahrzeugen mit Antriebsmaschine muss er außerdem so angebracht sein, dass er von hinten sichtbar ist. Wird eine solche Inschrift bei einem Fahrzeug, das gekuppelte Fahrzeuge oder einen Schubverband fortbewegt, verdeckt, ist der Name auf Tafeln in der Richtung, in der die Inschrift verdeckt ist, gut sichtbar zu zeigen. In Ermangelung eines Namens für das Fahrzeug ist entweder der Name der Organisation, der das Fahrzeug angehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, erforderlichenfalls mit einer Nummer dahinter oder die Registernummer anzubringen, welcher der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Landes folgt, in dem der Heimat- oder Registerort liegt;
sein Heimat- oder Registerort: der Name des Heimat- oder Registerortes ist entweder auf beiden Seiten oder am Heck des Fahrzeugs anzubringen; ihm folgt der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Landes, in dem der Heimat- oder Registerort liegt.
(2) Darüber hinaus muss, mit Ausnahme von Kleinfahrzeugen, Spreewald- und Personenkähnen,
an jedem Fahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, die Tragfähigkeit in Tonnen angegeben sein. Diese Angabe ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs entweder auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder Schildern anzubringen;
an jedem Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste an Bord an auffallender Stelle angebracht sein.
(3) Die Kennzeichen nach den Absätzen 1 und 2 sind in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen. Die Höhe der Schriftzeichen muss beim Namen mindestens 0,20 Meter, bei den anderen Zeichen mindestens 0,15 Meter betragen. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.
(4) Bei der Fahrt durch Schleusen müssen Länge und Breite der Fahrzeuge, mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge, von beiden Seiten sichtbar angegeben sein.