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LSchiffV

§ 34 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

(1) Jedes mit Antriebsmaschine ausgerüstete Kleinfahrzeug mit einer effektiven Nutzleistung von mehr als 2,21 Kilowatt (3 PS ) sowie jedes Segelfahrzeug mit einer Länge über 5,50 Meter muss mit einem gültigen amtlichen oder amtlich anerkannten Kennzeichen entsprechend der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung versehen sein. Die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens erfolgt auf Antrag des Eigentümers durch die nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständige Behörde.

(2) Das von der nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde auszugebende amtliche Kennzeichen besteht aus einer Kombination von bis zu drei lateinischen Schriftzeichen, die den Landkreis oder die kreisfreie Stadt erkennen lässt, sowie einer mit Bindestrich angeschlossenen Kombination von maximal fünf arabischen Zahlen.

(3) Absatz 1 gilt als erfüllt bei einem Fahrzeug mit amtlichem oder amtlich anerkanntem Kennzeichen, das von einer Behörde des Bundes, eines Landes oder von einer von diesen beauftragten Stelle oder eines beauftragten Verbandes zugeteilt wurde.

(4) Für Spreewaldkähne, die ausschließlich innerhalb des Biosphärenreservates Spreewald genutzt werden, gilt § 81.

(5) Soweit Kleinfahrzeuge nicht auf Grund von Absatz 1 ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen müssen, sind sie, mit Ausnahme der Segelsurfbretter, wie folgt dauerhaft zu kennzeichnen:

mit ihrem Namen: der Name ist auf beiden Außenseiten des Kleinfahrzeugs in gut lesbaren mindestens 0,10 Meter hohen lateinischen Schriftzeichen anzubringen. In Ermangelung eines Namens für das Kleinfahrzeug ist der Name der Organisation, der es angehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, erforderlichenfalls mit einer Nummer dahinter, anzugeben. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein;

mit dem Namen und der Anschrift ihres Eigentümers: der Name und die Anschrift des Eigentümers sind an gut sichtbarer Stelle an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen.

(6) Beiboote eines Fahrzeugs müssen an der Innen- oder Außenseite nur ein Kennzeichen tragen, das die Feststellung des Eigentümers gestattet.

§ 33 § 35