Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung

LSchiffV

§ 35 Lichter, Feuerlöscher und Verbandskästen

(1) Fahrzeuge müssen mit Laternen oder Leuchtmitteln ausgerüstet sein, die zur Abgabe der in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vorgeschriebenen Zeichen und Lichter erforderlich sind. Die Farbe, Lichtstärke und Zulassung der Bordlichter richtet sich dabei nach der Bordlichter V-Bin. Das gilt nicht für Kleinfahrzeuge, soweit sichergestellt ist, dass sie bei Nacht und unsichtigem Wetter stillliegen. Für die Nachtbezeichnung von Personenkähnen gilt § 82 Abs. 2.

(2) Fahrzeuge mit fest eingebauten Verbrennungsmotoren sowie Fahrzeuge mit fest eingebauten Heizungen oder Kocheinrichtungen müssen mit geeigneten Feuerlöschgeräten oder Feuerlöscheinrichtungen ausgerüstet sein, die an leicht zugänglichen und gekennzeichneten Stellen anzubringen sind.

(3) Alle Fahrzeuge, die gewerblich genutzt werden, ausgenommen Fahrgastschiffe und Personenkähne, haben einen Verbandskasten nach DIN 13157, Buchstabe C, Ausgabe Oktober 1988 oder nach DIN 13164 mitzuführen. Fahrgastschiffe haben einen Verbandskasten nach DIN 13169, Buchstabe E, Ausgabe Oktober 1988 mitzuführen. Für Personenkähne gelten die Festlegungen des § 82 Abs. 5.

§ 34 § 36