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LSchiffV

§ 82 Bau- und Ausrüstungsvorschriften für Spreewaldkähne

(1) Bei Verwendung einer Antriebsmaschine nach § 80 mit einer Motorleistung über 0,55 Kilowatt darf diese nur als direkt gesteuerter Heckmotor verwendet werden.

(2) Bei Fahrten nach § 84 in der Nacht ist ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht oder sind mindestens zwei von allen Seiten sichtbare beleuchtete Lampions zu setzen, die zu keiner Verwechslung mit anderen vorgeschriebenen Lichtern und Sichtzeichen führen dürfen. Zusätzlich ist mindestens eine Handlampe zu betreiben.

(3) Personenkähne, die nicht aus Holz gefertigt sind, müssen mit Vorrichtungen (zum Beispiel Luftkästen mit dicht schließendem Deckel) ausgerüstet sein, die gewährleisten, dass diese Kähne im überfluteten Zustand mindestens mit einem Fahrzeugende auftreiben. Verkehren Personenkähne auf Seen und seeartigen Erweiterungen, sollen zusätzliche Vorrichtungen so eingebaut sein, dass ein Reserveauftrieb für jede beförderte Person von 75 Newton im überfluteten Zustand des Fahrzeugs gewährleistet ist. Sind zusätzliche Vorrichtungen für den Reserveauftrieb nicht vorhanden, muss für jede beförderte Person ein vorschriftsmäßiges Rettungsmittel an Bord vorhanden sein.

(4) Im Heckteil des Spreewaldkahns (Kahnsteuer) dürfen keine Gegenstände gelagert werden, die die Tätigkeit des Schiffsführers behindern. Es darf sich nur eine zusätzliche Person im Heckteil des Spreewaldkahns befinden, die als Rudergänger (Hilfsfährmann) tätig ist.

(5) Weitere Bau- und Ausrüstungsvorschriften können von der oberen Verkehrsbehörde in einer Richtlinie erlassen werden.

§ 81 § 83