Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung

LSchiffV

§ 40 Zulassung zum Verkehr

(1) Alle Fahrzeuge mit einer Länge ab 20 Meter oder deren Produkt aus Länge mal Breite mal Tiefgang ein Volumen ab 100 Kubikmeter ergibt sowie alle schwimmenden Geräte, schwimmenden Anlagen, Güterschiffe, Schubschiffe, Schleppschiffe, Schwimmkörper, Fahrgastschiffe, Fähren und Personenkähne, Fahrzeuge oder Verbände eines Sondertransportes sowie historische Wasserfahrzeuge dürfen nur am Verkehr teilnehmen, wenn sie zugelassen sind.

Als Sondertransport gilt die Fortbewegung von schwimmenden Anlagen, Fahrzeugen, Schwimmkörpern und Verbänden, die nicht ohne offensichtliche Behinderung oder Gefährdung der übrigen Schifffahrt oder von Anlagen durchgeführt werden kann.

Sondertransporte dürfen nur mit besonderer Erlaubnis der oberen Verkehrsbehörde durchgeführt werden.

Die Brandenburgische Schiffsuntersuchungskommission legt im Einzellfall fest, ob eine Zulassung zum Verkehr entbehrlich ist.

(2) Eine Zulassung wird nur dann erteilt, wenn die Anforderungen dieser Verordnung für das jeweilige Fahrzeug erfüllt sind.

(3) Sportboote können nach der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, geändert durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. EG Nr. L 214 S. 18), nur dann erstmals in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung nach Anhang IV zur Richtlinie 94/25/EG versehen sind.

(4) Der Antrag auf technische Zulassung für alle Fahrzeuge und schwimmende Anlagen nach Absatz 1 ist durch den Eigentümer oder Ausrüster bei der nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde zu stellen.

(5) Dem Antrag sind beizufügen:

Schiffbauunterlagen vom Fahrzeug,

zeichnerische und rechnerische Unterlagen zur Stabilität des Fahrzeugs,

Freibordunterlagen,

Schaltpläne für elektrische Anlagen des Fahrzeugs,

der Nachweis ausreichender Festigkeit und

Unterlagen über Sonderausrüstungen.

(6) Die vollständigen Antragsunterlagen werden der Brandenburgischen Schiffsuntersuchungskommission von den zuständigen Behörden zugeleitet. Das zuzulassende Fahrzeug ist vollständig ausgerüstet, gereinigt und unbeladen vom Halter des Fahrzeugs bei der Brandenburgischen Schiffsuntersuchungskommission vorzuführen.

(7) Die Brandenburgische Schiffsuntersuchungskommission wird bei der oberen Verkehrsbehörde gebildet und besteht aus:

einem Vertreter der oberen Verkehrsbehörde als Vorsitzenden,

einem anerkannten Schiffssachverständigen für Fahrzeuge der jeweiligen Kategorie,

einem Vertreter der Binnenschifffahrtsberufsgenossenschaft.

Die Mitglieder der Brandenburgischen Schiffsuntersuchungskommission werden durch die oberste Verkehrsbehörde berufen.

(8) Die Brandenburgische Schiffsuntersuchungskommission legt den Zeitpunkt und den Ort der Zulassung fest. Sie führt die technische Überprüfung des Fahrzeugs durch und erhebt die Gebühren für die Art der Überprüfung gemäß der Gebührenordnung nach § 16.

(9) Die technische Zulassung zum Verkehr von Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen wird durch das Zulassungszeugnis nach dem Muster der Anlage 4 nachgewiesen, das von der nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde ausgestellt wird.

(10) Tatsachen zur Änderung der Zulassung oder die Tatsache, dass das Fahrzeug oder die schwimmende Anlage dauernd aus dem Verkehr gezogen wird, sind unverzüglich der nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde vom Eigentümer anzuzeigen.

(11) Unionszeugnisse für Binnenschiffe werden vom Landesamt für Bauen und Verkehr erteilt. Der Antrag auf Erteilung ist daher beim Landesamt für Bauen und Verkehr einzureichen. Die Absätze 5 und 10 gelten entsprechend.

(12) Eine Zulassung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug oder die schwimmende Anlage eine vergleichbare Zulassung einer Behörde des Bundes, eines Landes oder einer vom Bund oder Land beauftragten Stelle besitzt. Dies gilt entsprechend für Fahrzeuge mit ausländischen Zulassungen, soweit diese der Richtlinie 82/714/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ABl. EG Nr. L 301 S. 1) entsprechen.

§ 39 § 41