Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 47 Einschränkungen der Schifffahrt
(1) Bestände von Wasserpflanzen im Uferbereich, wie Schilf, Rohrkolben, Binsen und Seerosen dürfen nicht befahren werden. Zu diesen bewachsenen Uferzonen ist, soweit die Gewässergröße es zulässt, ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. Von Stauanlagen ist ein der Sogwirkung entsprechender Mindestabstand einzuhalten, der in der Regel zehn Meter nicht unterschreiten sollte.
(2) Der Betrieb von Sportbooten mit Verbrennungsmotor ist in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr untersagt. Dies gilt nicht auf dem Partwitzer und dem Geierswalder See.
(3) Der Betrieb von Sportbooten mit Verbrennungsmotoren auf dem Mellensee (Anlage 1 Nr. 12) ist täglich in der Zeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr untersagt.
(4) Folgende Gewässer der Anlage 1 dürfen nicht mit Fahrzeugen, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, befahren werden:
Untersee von Mündung Waldkanal bis zum Wehr Untersee einschließlich des Klempowsees (Anlage 1 Nr. 2),
aufgehoben
Rottstielfließ mit Tornowsee ab Auslauf in den Zermützelsee (Anlage 1 Nr. 14),
Motzener See ab Auslauf Gallunkanal bis Einlauf Seegraben (Anlage 1 Nummer 33); die maximale Fahrgeschwindigkeit beträgt sechs Kilometer pro Stunde.
(5) Das Befahren des Senftenberger Sees (Anlage 1 Nr. 29) ist
in einem Abstand
von weniger als 100 Metern zum Ufer für motorgetriebene und
von weniger als 40 Metern für alle anderen Fahrzeuge
in den Bereichen östliches Ende des Badestrandes Großkoschen sowie Ostufer und Nordufer bis zum westlichen Ende des Badestrandes Niemtsch verboten. Ausgenommen von dem Verbot sind der Bereich der Einfahrt in den Überleiter 12, der Fahrgastschiffsanleger, die Bereiche der Surfzentren Buchwalde und Niemtsch, die Bereiche der Segelclubs und die durch Schifffahrtzeichen gekennzeichneten Stellen;
im Bereich Südufer westlich des Wassersportzentrums bis zum Ende des Südschlauches und Anfang Südsee westliche Seite bis zum Ort Niemtsch südlich von der Fahrgastschiffanlegestelle für Fahrzeuge aller Art verboten;
im Bereich zwischen Anfang Südsee westliche Seite und Ende Südschlauch für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb verboten;
auf den Gewässerflächen im Naturschutzgebiet und Fauna-Flora-Habitat „Insel im Senftenberger See“ für Fahrzeuge aller Art verboten. Gleiches gilt für das Anlegen an der Insel.
(6) Das Befahren des Großräschener und Sedlitzer Sees ist in einem Abstand von weniger als 50 Metern zum Ufer für motorgetriebene Fahrzeuge verboten. Ausgenommen von dem Verbot sind Hafeneinfahrten und Anlegestellen sowie die Bereiche der Einfahrten in die Überleiter Sornoer Kanal, Rosendorfer Kanal und Ilsekanal. Am Geierswalder und am Sedlitzer See ist das Befahren der Gewässerflächen des Naturschutzgebietes „Sorno-Rosendorfer Buchten“ sowie am Großräschener See das Befahren der Gewässerflächen des europäischen
Vogelschutzgebietes „Lausitzer Bergbaufolgelandschaft“ mit Wasserfahrzeugen aller Art verboten. Am Großräschener See ist zusätzlich das Befahren der Gewässerflächen in einem Abstand von weniger als 300 Metern zur nördlichen Grenze des europäischen Vogelschutzgebietes „Lausitzer Bergbaufolgelandschaft“ mit Wasserfahrzeugen aller Art verboten.
(7) Die obere Verkehrsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 3 und 4 zulassen, wenn sie dem Allgemeinwohl nicht entgegen stehen, insbesondere für
Fähr- und Fahrgastschifffahrtsgewerbe,
Trainings- und Begleitboote der Sportvereine.
(8) Verbote nach Absatz 4 gelten nicht für die Fahrzeuge der Gewässerunterhaltung, des Rettungswesens, der Gewässerüberwachung und der gewerblichen Fischerei.
(9) Das Segeln in Kanälen ist verboten.