Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 48 Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse
(1) Gegenstände, die eine Beeinträchtigung nach § 43 Abs. 1 verursachen können, dürfen nicht über die seitliche Bordwand der Fahrzeuge, über die schwimmenden Anlagen oder die Schwimmkörper hinausragen.
(2) Aufgeholte Anker dürfen nicht unter den Boden oder den Kiel des Fahrzeugs reichen.
(3) Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper einen Gegenstand verloren und kann die Schifffahrt dadurch behindert oder gefährdet werden, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der zuständigen Wasserbehörde oder der Polizei mitteilen und dabei die Stelle des Verlustes so genau wie möglich angeben. Ferner hat er die Stelle nach Möglichkeit zu kennzeichnen.
(4) Trifft ein Fahrzeug in der Wasserstraße ein störendes Hindernis an, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der zuständigen Wasserbehörde oder der Polizei mitteilen; er hat dabei die Stelle, wo das Hindernis angetroffen wurde, so genau wie möglich anzugeben. Der Verursacher ist verpflichtet, den störenden Gegenstand oder das Schifffahrtshindernis unverzüglich zu beseitigen.