Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung

LSchiffV

§ 55 Überwachung

Der Schiffsführer hat den Dienstkräften der oberen Verkehrsbehörde und der Polizei die erforderliche Unterstützung zu geben, um ihr sofortiges Anbordkommen zu erleichtern zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere zur Prüfung des Zustandes des Fahrzeugs, der Ausrüstung und der mitzuführenden Dokumente sowie zur Feststellung der Fahrgastzahl.

§ 54 § 56