Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung

LSchiffV

§ 56 Anordnungen vorübergehender Art

(1) Die obere Verkehrsbehörde ist ermächtigt, Anordnungen vorübergehender Art auf dem Gebiet der Schifffahrt und Schifffahrtstechnik zu erlassen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den schiffbaren Landesgewässern erforderlich werden.

(2) Die Anordnungen können insbesondere veranlasst sein durch Gefahren oder Instandhaltungsarbeiten in der Wasserstraße, militärische Übungen, öffentliche Veranstaltungen oder durch unsichere Fahrwasserverhältnisse. Durch diese Anordnungen kann auf bestimmten Strecken, auf denen besondere Vorsicht geboten ist und die durch Tonnen, Baken oder andere Zeichen bezeichnet sind, das Fahren bei Nacht oder mit zu tiefgehenden Fahrzeugen untersagt werden.

§ 55 § 57