Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 57 Laden, Löschen und Leichtern
(1) Fahrzeuge dürfen ohne Erlaubnis der oberen Verkehrsbehörde nicht an Stellen laden, löschen oder leichtern, an denen die Schifffahrt behindert oder gefährdet werden kann.
(2) Auf Schifffahrtskanälen und Schleusenkanälen ist das Laden, Löschen und Leichtern außerhalb der Häfen und Umschlagstellen nur mit Erlaubnis der oberen Verkehrsbehörde gestattet.