Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 6 Verhalten unter besonderen Umständen
Bei unmittelbar drohender Gefahr muss der Schiffsführer alle durch die Umstände gebotenen Maßnahmen treffen, auch wenn er dadurch gezwungen ist, von dieser Verordnung abzuweichen.