Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung

LSchiffV

§ 6 Verhalten unter besonderen Umständen

Bei unmittelbar drohender Gefahr muss der Schiffsführer alle durch die Umstände gebotenen Maßnahmen treffen, auch wenn er dadurch gezwungen ist, von dieser Verordnung abzuweichen.

§ 5 § 7