Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 7 Besetzung des Ruders
(1) Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muss das Ruder mit einer Person besetzt sein, die hierfür fachlich, geistig und körperlich geeignet ist. Bei einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb muss diese Person mindestens 16 Jahre alt sein. Ausnahmen für den organisierten Wassersportbetrieb sind auf Antrag möglich.
(2) Die Altersgrenze nach Absatz 1 gilt nicht für Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb.
(3) Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muss der Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerstand ankommenden oder von dort ausgehenden Informationen und Weisungen zu empfangen und zu geben. Insbesondere muss er nach allen Seiten genügend freie unmittelbare oder mittelbare Sicht haben und die Schallzeichen wahrnehmen können. Ist dies nicht möglich, muss zu seiner Unterrichtung ein Ausguck oder Posten aufgestellt werden.