Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 5 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
(1) Die Besatzung hat den Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten, die dieser im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat zur Einhaltung dieser Verordnung ihrerseits beizutragen.
(2) Alle übrigen an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom Schiffsführer im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt und der Ordnung an Bord erteilt werden.
(3) Mitglieder der Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, sind insoweit auch für die Befolgung dieser Verordnung und der im Rahmen der §§ 54 und 56 erlassenen Anweisungen und Anordnungen verantwortlich.
(4) Die Mitglieder der diensttuenden Mindestbesatzung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeuges bestimmen, dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Den in Satz 1 genannten Personen ist es verboten, den Kurs oder die
Geschwindigkeit des Fahrzeuges zu bestimmen, wenn sie
0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper haben, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
3,5 ng/ml oder mehr Tetracannabinol (THC) im Blutserum haben oder
unter Wirkung eines in Anlage 10 der Binnenschifffahrtsstraßenordnung aufgeführten berauschenden Mittels stehen.