Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 63 Beschilderung und Betonnung
(1) Die in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung bestimmten Schifffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Einschränkungen, Empfehlungen und Hinweise finden auch auf den schiffbaren Landesgewässern Anwendung. Im Gebiet des Abschnitts 9 können von der oberen Verkehrsbehörde abweichende Maße für die Schifffahrtszeichen festgelegt werden.
(2) Die obere Verkehrsbehörde ist zuständig für die Festlegung der verkehrsgerechten Beschilderung und Betonnung der schiffbaren Landesgewässer.
(3) Der Unterhaltungspflichtige nach § 2 Abs. 7 ist zuständig für das Aufstellen und Einholen sowie für die Unterhaltung der Beschilderung und Betonnung auf und an den schiffbaren Landesgewässern, mit Ausnahme der nach den Absätzen 6 und 7 aufgestellten Schifffahrtszeichen. Die Kosten für diese Maßnahmen werden durch die Verkehrsbehörde erstattet.
(4) Am Übergang zwischen den Bundeswasserstraßen und den schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg wird der Beginn des schiffbaren Landesgewässers durch rechteckige gelbe Tafeln mit den Mindestmaßen von 150 mal 80 Zentimetern gekennzeichnet. Darauf steht unter dem in der Mitte befindlichen Brandenburger Wappen in schwarzer Schrift „LANDESWASSERSTRASSE BRANDENBURG“. Die Tafel ist mit einem roten Rand versehen. Das Ende des schiffbaren Landesgewässers wird mit gleicher Tafel gekennzeichnet, die von links unten nach rechts oben mit einem breiten schwarzen Strich durchzogen ist.
(5) Der Übergang zwischen nichtschiffbaren Gewässern und schiffbaren Landesgewässern kann aus verkehrsrechtlichen Gründen ebenfalls mit Schildern nach Absatz 4 gekennzeichnet werden.
(6) Abweichend von Absatz 3 können Schilder und Tonnen mit Genehmigung der oberen Verkehrsbehörde auch von Dritten aufgestellt werden. Die Genehmigung, die auf Antrag erteilt wird, kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, insbesondere zur Unterhaltung und Beseitigung der Schilder und Tonnen. Die obere Verkehrsbehörde hat vor Erteilung der Genehmigung das Benehmen mit dem Unterhaltungspflichtigen nach § 2 Abs. 7 herzustellen.
(7) Zur Gefahrenabwehr insbesondere zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt kann die obere Verkehrsbehörde im Benehmen mit dem Unterhaltungspflichtigen nach § 2 Abs. 7 die Aufstellung, Unterhaltung und Beseitigung von Schifffahrtszeichen durch Dritte anordnen. Die Anordnung kann mit Auflagen verbunden werden.