Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 64 Schallzeichen
(1) Schallzeichen sind erforderlichenfalls von jedem Fahrzeug, mit Ausnahme von nicht gewerblich genutzten Kleinfahrzeugen, entsprechend den Regelungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung zu geben. Kleinfahrzeuge können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen nach der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung geben. Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb müssen zeitgleich mit den Schallzeichen gleichlange Lichtzeichen gegeben werden, die gelb, hell und von allen Seiten sichtbar sein müssen.
(2) Es ist verboten, andere als die in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen oder diese unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.