Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung

LSchiffV

§ 8 Fahrerlaubnispflicht

(1) Wer im Geltungsbereich des § 1 Absatz 1 ein Fahrzeug führen will, das mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist oder die Länge von 15 Metern und mehr überschreitet, bedarf einer gültigen Fahrerlaubnis. Bei gewerblicher Nutzung eines Fahrzeugs mit Maschinenantrieb ist unabhängig von der Nutzleistung der Antriebsmaschine eine Fahrerlaubnis erforderlich. Für die gewerbliche Nutzung von Fahrzeugen, die unter Artikel 2 der Richtlinie ( EU ) 2017/2397 fallen,

wird im Geltungsbereich des § 1 Absatz 1 eine Fahrerlaubnis nach Maßgabe der Binnenschiffspersonalverordnung benötigt. Ausgenommen vom Erfordernis einer Fahrerlaubnis nach Maßgabe der Binnenschiffspersonalverordnung sind alle Fahrzeugnutzungen auf den isolierten Gewässern. Eine nach dieser Verordnung bis zum 17. Januar 2022 erteilte Fahrerlaubnis bleibt unabhängig vom Erfordernis einer Fahrerlaubnis nach Maßgabe der Binnenschiffspersonalverordnung bis zu ihrem Ablaufdatum, in der Klasse A längstens bis zum 17. Januar 2042 und in den Klassen B und C längstens bis zum 17. Januar 2032, gültig. Zum Führen von Personenkähnen mit und ohne Maschinenantrieb ist eine Fahrerlaubnis der Kategorie E erforderlich. Bei historischen Wasserfahrzeugen entscheidet die obere Verkehrsbehörde über die Fahrerlaubnispflicht oder -kategorie.

(2) Zur Nutzung der Fahrerlaubnis auf schiffbaren Landesgewässern, die nicht mit einem anderen EU-Mitgliedsstaat verbunden sind (isolierte Gewässer), wird die Fahrerlaubnis für folgende Kategorien erteilt:

Kategorie A: Fähren,

Kategorie B: Fahrgastschiffe,

Kategorie C: Güterschiffe sowie schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb,

Kategorie E: Personenkähne,

Kategorie F: Fahrzeuge, die nicht den Kategorien A bis E entsprechen und keine Sportboote sind.

Zur Nutzung der Fahrerlaubnis auf einem schiffbaren Landesgewässer, das mit einem anderen EU-Mitgliedsstaat verbunden ist (verbundenes Gewässer), wird die Fahrerlaubnis mit folgenden Beschränkungen erteilt:

Kategorie A: seilgebundene Fähren,

Kategorie B: Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von maximal 12 Fahrgästen gebaut und eingerichtet sind,

Kategorie C: Güterschiffe bis 20 m Länge und schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb, die zur Gewässerunterhaltung verwendet werden.

(3) Die Beförderung von bis zu acht Personen mit einem Spreewaldkahn durch einen Schiffsführer gilt nicht als gewerblich, wenn dafür kein Entgelt erhoben wird. Eine Beförderung von mehr als acht Personen mit einem Spreewaldkahn gilt grundsätzlich als gewerblicher Transport im Sinne dieser Verordnung und bedarf der Fahrerlaubnis der Kategorie E.

(4) Eine Fahrerlaubnis der Kategorie B oder C berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie A und ersetzt im Geltungsbereich dieser Verordnung den Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen mit Antriebsmaschine. Eine Fahrerlaubnis der Kategorie E mit Antriebsmaschine gilt im Bereich des Spreewaldes auch zum Führen von Spreewaldkähnen mit Maschinenantrieb, die keine Personenkähne sind.

(5) Für Kleinfahrzeuge und Sportboote mit einer Länge von weniger als 15 Metern gilt die Sportbootführerscheinverordnung.

(6) Als Fahrerlaubnis für Sportboote mit einer Länge ab 15 Meter gilt das Sportschifferzeugnis gemäß der Binnenschiffspersonalverordnung.

(7) Die Fahrerlaubnis wird unter Beachtung der Regelungen in Absatz 1 Satz 3 und 4 nachgewiesen durch:

einen Schiffsführerschein nach Muster der Anlage 2 für Fahrzeuge der Kategorien A bis F gemäß Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2,

einen Sportbootführerschein für Fahrzeuge nach Absatz 6,

ein Patent, ein Befähigungszeugnis oder einen amtlichen Berechtigungsschein nach § 3 Absatz 2 bis 4 der Sportbootführerscheinverordnung,

ein Befähigungszeugnis nach der Binnenschiffspersonalverordnung.

(8) Die Berechtigungsscheine und Befähigungszeugnisse, die nach Absatz 7 Nummer 3 als Nachweis gelten, müssen durch Veröffentlichung im Amtsblatt des für Verkehr zuständigen Bundesministeriums der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sein.

(9) Der Eigentümer eines Fahrzeugs darf nicht zulassen, dass jemand ohne Fahrerlaubnis dieses Fahrzeug führt, wenn dafür eine Fahrerlaubnis vorgeschrieben ist.

§ 7 § 9