Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung

LSchiffV

§ 80 Einsatz von Antriebsmaschinen

(1) Nach der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung „Biosphärenreservat Spreewald“ ist der Einsatz von Antriebsmaschinen an Wasserfahrzeugen im Biosphärenreservat Spreewald verboten.

(2) Ausnahmen vom Verbot des Einsatzes von Antriebsmaschinen nach Absatz 1 können von der

zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen werden.

(3) Im Biosphärenreservat Spreewald wird eine Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb gemäß § 8 Absatz 1 benötigt.

(4) Abweichend von Absatz 1 ist das Befahren mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb im Bereich des Dahme-Umflut-Kanals, des Köthener Sees, der Schleusenanlage Leibsch, der Spree unterhalb der Schleuse Leibsch mit dem Neuendorfer See bis zur Grenze des Biosphärenreservates Spreewald unterhalb der Schleuse Alt Schadow gestattet. Für Schiffsführer von Kleinfahrzeugen und Sportbooten gelten auf diesen Gewässern abweichend von Absatz 3 die Regelungen gemäß § 8 Absatz 4 und 5.

(5) Für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb gelten darüber hinaus folgende Fahrregeln:

bei Begegnung eines Fahrzeugs mit ausnahmegeregeltem Einsatz der Antriebsmaschine mit einem anderen Fahrzeug, auf Gewässern mit Gewässerbreiten unter zehn Meter, ist die Geschwindigkeit auf vier Kilometer pro Stunde gegenüber dem Ufer zu drosseln;

vor unübersichtlichen Stellen sowie zur Vermeidung von Gefährdungen anderer Fahrzeuge ist die Antriebsmaschine rechtzeitig auf Leerlaufdrehzahl zu drosseln;

das Überholen hat mit der geringstnötigen Geschwindigkeit, unter Beachtung von Nummer 1, zu erfolgen.

§ 79 § 81