Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung

LSchiffV

§ 87 Fahrzeuge des Öffentlichen Dienstes

(1) Fahrzeuge der oberen Verkehrsbehörde, der Polizei, der Streitkräfte, der Bundespolizei, des Zolldienstes, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Unterhaltungspflichtigen nach § 2 Abs. 7 sowie von den nach § 2 Zuständigen beauftragte Fahrzeuge sind von der Beachtung der Verkehrsvorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft im Rettungseinsatz.

§ 86 § 88