Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 88 Übergangsbestimmungen
Eine nach bisherigem Recht erteilte Fahrerlaubnis gilt weiter, soweit sie dieser Verordnung nicht entgegensteht.
Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffVEine nach bisherigem Recht erteilte Fahrerlaubnis gilt weiter, soweit sie dieser Verordnung nicht entgegensteht.