Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 89 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 Abs. 6 die Anordnungen, die durch die Schifffahrtszeichen gegeben werden, nicht beachtet,
entgegen § 5 Abs. 1 die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt,
entgegen § 8 Abs. 1 ein Fahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis führt,
entgegen § 8 Abs. 5 Kleinfahrzeuge oder Sportboote ohne den Sportbootführerschein-Binnen führt,
entgegen § 14 Abs. 5 einer vollziehbaren Auflage nicht nachkommt,
entgegen § 17 Abs. 3 als Eigentümer eines Fahrzeugs dieses nicht in einem vorschriftsmäßigen Zustand hält,
entgegen § 32 auf Fahrgastschiffen Brennstoffe mit einem Flammpunkt von 55 Grad Celsius und weniger verwendet,
entgegen § 40 Abs. 1 ohne gültige Zulassung mit einem zulassungspflichtigen Fahrzeug oder mit einem Sondertransport am Verkehr teilnimmt,
entgegen § 40 Abs. 1 Nr. 2 ohne Erlaubnis einen Sondertransport durchführt,
entgegen § 40 Abs. 3 ein Sportboot erstmals in Verkehr bringt, das nicht mit einem CE-Kennzeichen nach Anhang IV zur Richtlinie 94/25/EG versehen ist,
entgegen § 44 die geltenden Fahrregeln nicht einhält,
entgegen § 46 die Regeln über das Stillliegen nicht einhält,
entgegen § 47 Abs. 1 erster Halbsatz die dort genannten Schutzgebiete verbotswidrig befährt,
entgegen § 47 Abs. 2 in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr ohne Ausnahmegenehmigung ein Sportboot mit Verbrennungsmotoren in Betrieb nimmt,
entgegen § 47 Abs. 3 auf dem Mellensee in der Zeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr ohne Ausnahmegenehmigung ein Sportboot mit Verbrennungsmotor in Betrieb nimmt,
entgegen § 47 Abs. 4 ein Fahrzeug, das mit Verbrennungsmotor angetrieben wird, ohne Ausnahmegenehmigung auf den genannten Gewässern in Betrieb nimmt,
16a. wer entgegen § 47 Absatz 5 Nummer 1 den Abstand zum Ufer nicht einhält,
16b. wer entgegen § 47 Absatz 5 Nummer 2 auf dem Senftenberger See fährt,
16c. wer entgegen § 47 Absatz 9 auf einem Kanal segelt,
entgegen § 49 Abs. 1 Schifffahrtszeichen entfernt, verändert, beschädigt, unbrauchbar macht, an ihnen festmacht oder an ihnen verholt,
entgegen den §§ 54 und 56 eine vollziehbare Anordnung der oberen Verkehrsbehörde oder der Polizei missachtet oder nicht befolgt,
entgegen § 57 ohne Erlaubnis an unerlaubten Stellen lädt, löscht oder leichtert,
entgegen § 60 Abs. 2 ohne Genehmigung Gefahrguttransporte auf schiffbaren Landesgewässern durchführt,
entgegen § 62 andere oder verbotene Lichter oder Sichtzeichen benutzt,
entgegen § 63 Abs. 6 ohne Genehmigung Schilder oder Tonnen aufstellt sowie die Auflagen einer Genehmigung nicht einhält,
entgegen § 63 Abs. 7 einer Anordnung zur Aufstellung, Unterhaltung oder Beseitigung von Schifffahrtszeichen nicht oder nicht fristgerecht nachkommt sowie die Auflagen der Anordnung nicht einhält,
entgegen § 64 die vorgeschriebenen Schallzeichen nicht gibt,
entgegen § 65 Abs. 1 feste Gegenstände, Flüssigkeiten oder gasförmige Stoffe in ein Gewässer einbringt oder einleitet,
entgegen § 65 Abs. 4 die Außenhaut des Fahrzeugs mit Öl anstreicht,
entgegen § 65 Abs. 5 fettlösende emulgierende Reinigungsmittel in die Bilge einbringt oder zur Außenreinigung verwendet,
entgegen § 66 durch unsachgemäßen Betrieb des Fahrzeugs oder einen schlechten Zustand des Fahrzeugs übermäßig Lärm, Rauch, Abgase oder Gerüche erzeugt,
entgegen § 67 Abs. 1 die Meldung eines Unfalls unterlässt,
entgegen § 68 Abs. 1 außerhalb genehmigter und gekennzeichneter Strecken, außerhalb der genehmigten Zeiträume oder bei unsichtigem Wetter Wasserski läuft oder anderweitig gleitend über das Wasser gezogen wird,
entgegen § 68 Abs. 2 die Auflagen und Nebenbestimmungen einer Genehmigung nicht einhält,
entgegen § 69 Abs. 1 ohne Erlaubnis Flugdrachen, Drachenfallschirme oder ähnliche Geräte sowie Kite-Surfing auf den schiffbaren Landesgewässern schleppt,
entgegen § 69 Abs. 2 ohne Erlaubnis Amphibienfahrzeuge, Unterwasserfahrzeuge, Wassermotorräder, Hoverkraft, Bodeneffektfahrzeuge und ähnliche Kleinfahrzeuge, unabhängig von ihrer Antriebsart, auf schiffbaren Landesgewässern benutzt,
entgegen § 71 Abs. 3 an Anlegestellen der Fahrgastschiffe oder der Personenkähne badet oder angelt,
entgegen § 72 Abs. 3 ohne Erlaubnis in Schleusenkammern ein- oder aussteigt,
entgegen § 76 Abs. 1 ohne Genehmigung sportliche Veranstaltungen, Wasserfestlichkeiten und sonstige Veranstaltungen, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen führt oder die Schifffahrt beeinträchtigen könnte, auf dem Wasser durchführt,
entgegen § 76 Abs. 3 Nebenbestimmungen oder Auflagen einer Genehmigung nicht einhält,
entgegen § 86 Abs. 4 ohne Genehmigung mit Kleinfahrzeugen auf der Neiße von der Stadt Guben, Kilometer 14,80 bis Kilometer 0,665 fährt,
als Eigentümer ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage in den Verkehr bringt, welches
entgegen § 18 nicht geeicht ist,
entgegen § 19 Abs. 1 nicht ausreichend schwimmfähig ist,
entgegen § 19 Abs. 3 und 5 keine Freibordmarkierungen besitzt,
entgegen § 20 mehr Fahrgäste befördert als zugelassen sind,
entgegen § 21 nicht ausreichend manövrierfähig ist,
entgegen § 23 keinen ordnungsgemäßen Steuerstand besitzt,
entgegen § 24 Abs. 1 durch seine bauliche Beschaffenheit das Gewässer nachteilig verändert,
entgegen § 24 Abs. 2 mit einem Innenbordmotor ohne entsprechende Ölauffangeinrichtungen betrieben wird,
entgegen § 25 ohne Genehmigung mit einem Kraftstoff mit einem höheren Ölanteil als zwei Prozent fährt,
entgegen § 37 kein geeignetes Schallgerät an Bord mitführt,
entgegen § 38 kein geeignetes Lenzgerät an Bord mitführt,
entgegen § 65 Abs. 4 mit Öl als Außenanstrich versehen ist,
als Eigentümer
entgegen § 17 anordnet oder zulässt, dass ein Fahrzeug genutzt wird, ohne den geforderten Bau- und Ausrüstungsbestimmungen zu entsprechen,
entgegen § 33 Abs. 2 Nr. 2 auf Fahrzeugen, die zur Beförderung von Personen zugelassen sind, die Höchstzahl der zulässig zu befördernden Personen nicht bekannt macht,
entgegen § 40 Abs. 10 Tatsachen zur Änderung der Zulassung oder die Tatsache, das Fahrzeug dauernd aus dem Verkehr zu ziehen, nicht der Zulassungsbehörde anzeigt,
entgegen § 41 Abs. 1 und 2 die Fristen der Nachuntersuchung nicht einhält,
entgegen § 41 Abs. 3 eine Sonderuntersuchung nicht durchführen lässt,
entgegen § 41 Abs. 4 eine vollziehbar angeordnete Sonderuntersuchung nicht durchführen lässt,
entgegen § 42 Abs. 1 das Verbot oder die Beschränkung der Nutzung nicht befolgt,
entgegen § 58 zulässt, dass das Fahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis geführt wird,
entgegen § 70 Abs. 2 eine Anlegestelle nicht verkehrs- und betriebssicher errichtet und erhält oder diese bei Nacht oder unsichtigem Wetter nicht ausreichend beleuchtet,
entgegen § 74 Abs. 4 die Besatzung und das Bordpersonal nicht oder nicht regelmäßig über ihre Aufgaben bei Notfällen einweist und belehrt,
als Eigentümer oder Schiffsführer oder gewerblicher Vermieter
entgegen § 29 eine Flüssiggas- oder Druckluftanlage betreibt, ohne diese durch einen zugelassenen Sachverständigen regelmäßig überprüfen zu lassen,
entgegen § 33 ein Fahrzeug ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung führt,
entgegen § 34 ein Kleinfahrzeug oder einen Personenkahn ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in Betrieb nimmt,
entgegen § 35 nicht die erforderlichen Signaleinrichtungen, Feuerlöscher und Verbandskästen an Bord mitführt,
entgegen § 36 nicht die erforderlichen Rettungsmittel an Bord mitführt oder zur Verfügung stellt ,
entgegen § 61 Abs. 3 bis 5 auf Anordnung kein Nachweisbuch führt, die genannten Daten nicht einträgt und das Nachweisbuch zur Prüfung nicht aushändigt,
entgegen § 70 Abs. 1 mit einem Fahrgastschiff an einer nicht speziell als Anlegestelle für Fahrgastschiffe genehmigten Anlegestelle anlegt,
als Schiffsführer
entgegen § 4 Abs. 4 während der Fahrt oder des Betriebes nicht an Bord ist,
entgegen § 4 Abs. 5 nicht die Vorsichtsmaßregeln beachtet,
entgegen § 4 Abs. 7 die Regelungen dieser Verordnung nicht befolgt,
entgegen
aa. § 4 Absatz 9 Nummer 1 unter Einwirkung von Alkohol mit einer Menge von 0,25 Milligramm pro Liter oder mehr Alkohol in der Atemluft oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder
bb. § 4 Absatz 9 Nummer 2 mit 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum oder
cc. § 4 Absatz 9 Nummer 3 unter Wirkung eines berauschenden Mittels nach Anlage 10 der
Binnenschifffahrtsstraßenordnung oder
dd. übermüdet oder unter Einwirkung von Medikamenten, Drogen oder aus anderen Gründen in der Fähigkeit, das Fahrzeug zu führen, beeinträchtigt, ein Fahrzeug führt,
entgegen § 4 Abs. 10 sich nicht vor Fahrtantritt über die Bedingungen und Verhältnisse des zu befahrenden Gewässers informiert,
entgegen § 7 Abs. 1 einen Rudergänger einsetzt, der nicht geeignet ist oder nicht das vorgeschriebene Mindestalter hat,
entgegen § 7 Abs. 3 ohne erforderlichen Ausguck fährt,
entgegen § 10 Abs. 4 Auflagen zur Fahrerlaubnis nicht einhält,
entgegen § 14 Abs. 4 sich nicht der regelmäßigen ärztlichen Kontrolle unterzieht,
entgegen § 14 Abs. 5 den mit der Fahrerlaubnis verbundenen vollziehbaren Bedingungen oder Auflagen nicht nachkommt,
entgegen § 19 Abs. 3 den festgelegten Mindestfreibord nicht einhält,
entgegen § 20 die Höchstzahl der zulässigen Personen überschreitet,
entgegen § 29 nicht das aktuelle Überprüfungsprotokoll an Bord mitführt,
entgegen § 36 die Fahrgäste vor Fahrtantritt nicht informiert,
entgegen § 39 ein Fahrzeug ohne zahlenmäßig ausreichende oder mit ungeeigneter Besatzung führt oder Besatzungsmitglieder ohne gültiges Schifferdienstbuch beschäftigt,
entgegen § 43 Abs. 1 die Grundregeln für das Verhalten im Verkehr auf dem Wasser nicht beachtet,
entgegen § 43 Abs. 2 andere Fahrzeuge oder Fischfanggeräte belästigend umfährt,
entgegen § 45 die vorgeschriebenen Fahrgeschwindigkeiten ohne Genehmigung überschreitet,
entgegen § 48 Abs. 1 Gegenstände über die seitliche Bordwand hinausragen lässt,
entgegen § 48 Abs. 2 den aufgeholten Anker unter den Boden oder den Kiel des Fahrzeugs reichen lässt,
entgegen § 48 Abs. 3 und 4, § 49 Abs. 2 und 3, § 50 nicht oder nicht unverzüglich die zuständigen Stellen informiert,
entgegen § 55 eine Aufforderung zum Anhalten zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere zur Prüfung des Zustandes des Fahrzeugs, der Ausrüstung und der mitzuführenden Dokumente sowie zur Feststellung der Fahrgastzahl nicht nachkommt oder die Dienstkräfte der Polizei oder der Verkehrsbehörden nicht an Bord kommen lässt,
entgegen § 60 bei Gefahrguttransporten die Gefahrgutverordnung-Binnenschifffahrt nicht einhält,
entgegen § 61 die notwendigen Urkunden nicht an Bord mitführt oder diese zur Einsicht nicht aushändigt,
entgegen § 65 Abs. 2 die Rückstände von Öl und flüssigen Brennstoffen, einschließlich ölhaltiger Abwässer, nicht oder nicht regelmäßig gegen Quittung bei den zugelassenen Sammelstellen oder gleichwertigen Einrichtungen abgibt,
entgegen § 65 Abs. 2 das Ölkontrollbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß führt,
als Schiffsführer
entgegen § 65 Abs. 3 nicht die erforderlichen Maßnahmen durchführt, eine Benachrichtigung der Behörden unterlässt oder den Ort der Gewässerverschmutzung verlässt,
entgegen § 67 Abs. 2 den Unfallort verlässt, die Feststellung der Art und Weise der Beteiligung und der Umstände des Unfalls verhindert,
entgegen § 71 Abs. 1 unberechtigt an Anlegestellen ankert oder festmacht,
entgegen § 75 gesperrte oder teilweise gesperrte Gewässer ohne Genehmigung befährt,
entgegen § 78 Abs. 4 mit seinem Fahrzeug im Schleusenbereich stillliegt, ohne zur Schleusung anzustehen,
ein Fahrzeug führt, das
entgegen § 19 Abs. 2 über die zulässige Belastung hinaus beladen ist oder so beladen ist, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen gefährdet ist,
entgegen § 19 Abs. 5 keine festgelegten Einsenkungsmarken besitzt,
entgegen § 21 nicht ausreichend manövrierfähig ist,
entgegen den §§ 33 und 34 kein gültiges amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führt,
entgegen § 35 Abs. 1 nicht mit den notwendigen optischen und akustischen Geräten zur Abgabe der Signale gemäß der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ausgerüstet ist,
entgegen § 35 Abs. 2 und 3 nicht mit geeigneten zugelassenen Feuerlöscheinrichtungen ausgerüstet oder keinen vorgeschriebenen Verbandskasten mitführt,
entgegen § 36 nicht mit der erforderlichen Anzahl an geeigneten Rettungsmitteln ausgerüstet ist,
entgegen § 37 kein geeignetes Schallgerät mitführt,
entgegen § 38 kein geeignetes Lenzgerät mitführt,
entgegen § 59 nicht die vorgeschriebenen Bezeichnungen führt,
entgegen § 68 Abs. 3 ohne eine Begleitperson als Schleppfahrzeug für Wasserski eingesetzt wird,
entgegen § 68 Abs. 5 mehr als zwei Wasserskiläufer schleppt,
als Mitglied der Schiffsbesatzung den Kurs oder die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges bestimmt, wenn er
entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 1 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt oder
entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 2 3,5 ng/ml oder mehr Tetracannabinol im Blutserum hat oder
entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 3 unter Wirkung eines berauschenden Mittels nach Anlage 10 der Binnenschifffahrtsstraßenordnung steht oder
übermüdet oder unter Einwirkung von Medikamenten, Drogen oder aus anderen Gründen in der Fähigkeit, das Fahrzeug zu führen, beeinträchtigt ist.
als Schiffsführer im Bereich des Biosphärenreservates Spreewald
entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 mehr als acht Personen befördert, ohne im Besitz einer vorgeschriebenen Fahrerlaubnis zu sein,
entgegen § 77 die besonderen Fahrregeln nicht einhält,
entgegen § 78 die Fahrgäste vor dem Schleusen nicht belehrt oder die Verhaltens- und Bedienungsvorschriften beim Schleusen nicht einhält,
entgegen § 79 die zulässige Geschwindigkeit von sechs Kilometern pro Stunde gegenüber dem Ufer überschreitet,
entgegen § 80, ohne dass eine Ausnahme von der zuständigen Behörde zugelassen ist, ein Fahrzeug mit Antriebsmaschine betreibt,
entgegen § 80 Abs. 4 Nr. 1 auf Gewässern mit einer Breite unter zehn Meter die Geschwindigkeit mit Maschinenantrieb nicht unter vier Kilometer pro Stunde drosselt,
entgegen § 80 Abs. 4 Nr. 2 an unübersichtlichen Stellen die Antriebsmaschine nicht rechtzeitig auf Leerlaufdrehzahl drosselt,
entgegen § 81 keine gültige Kennzeichnung am Personenkahn oder Spreewaldkahn mit Antriebsmaschine angebracht hat,
entgegen § 82 Abs. 1 bis 4 die Bau- und Ausrüstungsvorschriften sowie entgegen der nach § 82 Abs. 5 erlassenen Richtlinie über Bau- und Ausrüstungsvorschriften, diese nicht einhält,
entgegen § 83 nicht die erforderliche Sonderausrüstung mitführt,
entgegen § 84 Nachtfahrten ohne Genehmigung durchführt,
entgegen § 85 zulässt, dass an Bord von Personenkähnen gegrillt oder offenes Feuer entzündet wird.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.