Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 9 Anerkennung anderer Befähigungszeugnisse
(1) Als Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung gilt bis zum 18. Januar 2032 auch ein vergleichbares europäisches Befähigungszeugnis nach der Richtlinie 91/672/ EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 373 S. 29) und nach der Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 235 S. 31), geändert durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 30. April 1997 (ABl. EG Nr. L 242 S. 70). Als Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung gilt auch ein vergleichbares Befähigungszeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 oder ein Befähigungszeugnis eines Drittstaates, der nicht zugleich Mitglied der Europäischen Union ist, soweit für die Zeugnisart das Anerkenntnisverfahren bei der Kommission der Europäischen Union nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 durchgeführt wurde. Als Fahrerlaubnis gilt auch ein Befähigungszeugnis eines Drittstaates, das unter Beachtung der Übergangsbestimmungen der genannten Richtlinie bereits in ein Unionsbefähigungszeugnis umgetauscht wurde. Die Vergleichbarkeit und Gleichwertigkeit anderer ausländischer Befähigungszeugnisse wird im Einzelfall, wenn nicht schon durch ein Gesetz bestimmt, von der oberen Verkehrsbehörde festgestellt.
(2) Für Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes gilt für Sportboote die Gastregelung des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 3 und 3 der Sportbootführerscheinverordnung.