Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesteilhabegeldgesetz
LTeilhGG§ 10 Zuständigkeit
(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte, in deren Bezirk die anspruchsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; sie nehmen diese Aufgaben als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben wahr. Sofern die berechtigte Person eine Leistung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch von einem in Brandenburg zuständigen Sozialhilfeträger erhält, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung des Teilhabegeldes abweichend von Satz 1 nach der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung der Leistung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung des Teilhabegeldes richtet sich abweichend von Satz 1 und 2 nach der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn die berechtigte Person
ausschließlich Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch von einem in Brandenburg zuständigen Träger der Eingliederungshilfe oder
neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gleichzeitig eine Leistung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
erhält. Für die Gewährung des Teilhabegeldes an berechtigte Personen, die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezogen haben und die ab dem 1. Januar 2020 Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten, bleibt die nach Satz 2 begründete örtliche Zuständigkeit bestehen. Besteht kein gewöhnlicher Aufenthalt im Land Brandenburg, ist das Landesamt für Soziales und Versorgung zuständige Behörde.
(2) Ändert sich die Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 durch Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der berechtigten Person innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, so bedarf es keines neuen Antrags. Die Leistungspflicht des bis zum Aufenthaltswechsel zuständigen Landkreises oder der bis zum Aufenthaltswechsel zuständigen kreisfreien Stadt endet mit Ablauf des Monats, der auf den Monat des Aufenthaltswechsels folgt.
(3) Zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 2 vorliegen, holen die zuständigen Behörden Gutachten ein. Sie sollen nach Möglichkeit Vereinbarungen mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung mit dem Ziel abschließen, von diesem die Begutachtung durchführen zu lassen. Von einer Begutachtung soll abgesehen werden, wenn behördliche Unterlagen die Voraussetzungen belegen.