Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesteilhabegeldgesetz
LTeilhGG§ 5 Anrechnung gleichartiger Leistungen
(1) Leistungen, die der Berechtigte zum Ausgleich der durch seine Behinderung bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften erhält, werden auf das Teilhabegeld angerechnet. Ausgenommen sind Leistungen aus bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungen nach ausländischen Rechtsvorschriften.
(2) Bei Personen nach § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 werden Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, bei teilstationärer Pflege nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und bei Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt,
bei dem Pflegegrad 2 mit 46 Prozent des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und
bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 33 Prozent des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
auf das Teilhabegeld angerechnet. Entsprechende Leistungen aufgrund eines Pflegeversicherungsvertrages mit einem privaten Versicherungsunternehmen werden höchstens in dem sich aus Satz 1 ergebenden Umfang angerechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Leistungen zusammen mit Leistungen nach beihilferechtlichen Vorschriften erbracht werden.
(3) Werden Leistungen nachgezahlt, die auf das Teilhabegeld anzurechnen sind, so hat der Berechtigte die überzahlten Beträge des Teilhabegeldes zu erstatten.