Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zu dem Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks

MEDIENSTV_G_2001

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.

Potsdam, den 5. Juni 2001

Der Präsident

des Landtages Brandenburg

Dr. Herbert Knoblich

zum Staatsvertrag

§ 1