Gesetze / Landesrecht Brandenburg / MKS-Beihilfen-Verordnung-2025

MKSBeih2025V

§ 4 Berechnung der maximalen Beihilfeansprüche

(1) Bei Rohmilch

ist die Menge in Kilogramm der durchschnittlichen Tagesleistung an Rohmilch einer Milchkuh dadurch zu ermitteln, dass die an Abnehmende gelieferten täglichen Rohmilchmengen der Referenzmonate November und Dezember 2024 aufsummiert und durch 61 Tage und durch die nachgewiesene durchschnittliche Anzahl an Milchkühen geteilt wird (Referenzwert),

ist die tägliche Menge in Kilogramm der während des Zeitraumes nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a nicht abgelieferten Rohmilch (Rohmilchverlust) dadurch zu ermitteln, dass der Referenzwert nach Nummer 1 mit der für diesen Zeitraum nachgewiesenen durchschnittlichen Anzahl an Milchkühen multipliziert wird,

ist die Höhe des maximalen täglichen Beihilfeanspruchs dadurch zu ermitteln, dass der tägliche Rohmilchverlust nach Nummer 2 mit dem in Anlage 2 für diesen Tag angegebenen Rohmilchpreis multipliziert wird,

ergibt sich die Höhe des gesamten maximalen Beihilfeanspruchs als Summe der Rohmilchverluste nach Nummer 3.

(2) Bei Mastschweinen

kommen nur Tiere mit einem Lebendgewicht von über 50 Kilogramm für eine Beihilfe in Betracht,

erfolgt die Berechnung auf Basis der Abrechnung jeder einzelnen nachgewiesenen Lieferung an einen Abnehmenden,

ist die Höhe des maximalen lieferungsbezogenen Beihilfeanspruchs dadurch zu ermitteln, dass die Differenz des in Anlage 3 für diesen Liefertag angegebenen Basispreises mit dem auf der Abrechnung nachgewiesenen Durchschnittspreis gebildet und mit der auf der Abrechnung nachgewiesenen Liefermenge in Kilogramm multipliziert wird,

ergibt sich die Höhe des gesamten maximalen Beihilfeanspruchs als Summe der nach Nummer 3 ermittelten Verluste.

§ 3 § 5