Gesetze / Landesrecht Brandenburg / MKS-Beihilfen-Verordnung-2025

MKSBeih2025V

§ 5 Antragsverfahren, Antragsunterlagen

(1) Der Antrag auf Beihilfe ist in der vorgegebenen Form bis zum 31. August 2025 bei der zuständigen Stelle zu stellen. Antragsbegründende Nachweise oder Unterlagen sind als Kopien einzureichen, die Originalbelege sind bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller aufzubewahren.

(2) Berichtigungen und Rücknahmen bereits gestellter Anträge können entsprechend dem Artikel 59 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, L 29 vom 10.2.2022, S. 45), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1468 vom

14. Mai 2024 (ABl. L 2024/1468 vom 24.5.2024, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, schriftlich oder elektronisch vorgenommen werden.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

ein Nachweis der Beihilfeberechtigung nach

§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a in Form eines Auszuges aus dem Bestandsregister gemäß Artikel 84 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, L 57 vom 3.3.2017, S. 65, L 137 vom 24.5.2017, S. 40, L 84 vom 20.3.2020, S. 24, L 48 vom 11.2.2021, S. 3, L 224 vom 24.6.2021, S. 42, L 310 vom 1.12.2022, S. 18, L, 2023/90182, 15.12.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 vom 25. Juli 2018 (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 26, 29 und 42 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170), für einen frei wählbaren Zeitraum, der den 10. Januar 2025 abdeckt, oder

§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Form eines Auszuges aus dem Bestandsregister für den 3. Januar 2025;

ein Nachweis der Beihilfeberechtigung nach

§ 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Nummer 3 Buchstabe a in Form einer Bescheinigung der zuständigen Veterinärbehörde, dass die Haltungsanlage in einem Restriktionsgebiet mit Verbringungsverbot für Rohmilch lag und für welchen Zeitraum das Verbringungsverbot gültig war,

§ 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 3 Buchstabe a in Form der einzelbetrieblichen Verfügung der zuständigen Veterinärbehörde und deren Aufhebung, aus der das Verbringungsverbot für Rohmilch und der Zeitraum der Gültigkeit des Verbringungsverbotes hervorgehen,

ein Nachweis der in den Monaten November und Dezember 2024 gelieferten Milchmenge in Form einer Milchgeldabrechnung für diesen Zeitraum,

ein Nachweis der durchschnittlichen Anzahl der in den Monaten November und Dezember 2024 gehaltenen Milchkühe auf Grundlage des Bestandsregisters,

ein Nachweis der durchschnittlichen Anzahl der im Zeitraum nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a gehaltenen Milchkühe auf Grundlage des Bestandsregisters, sowie

Lieferscheine und Abrechnungen für an Abnehmende gelieferte Mastschweine, aus denen für jede einzelne Lieferung der Verladeort, der Abnehmende, die Anzahl der gelieferten Mastschweine, das Schlachtgewicht in Kilogramm und der erzielte durchschnittliche Erlös in Euro je Kilogramm hervorgehen.

(4) Der Antrag muss die subventionserhebliche Eigenerklärung, dass die erlittenen Verluste nicht durch Leistungen aus anderen Programmen, aus Versicherungen oder von Dritten ausgeglichen wurden, beinhalten. Ausgenommen sind Leistungen, die einer Rückzahlungsverpflichtung unterliegen und für die die Rückzahlung vor Erhalt der Beihilfe nachgewiesen wird.

§ 4 § 6