Gesetze / Landesrecht Brandenburg / MKS-Beihilfen-Verordnung-2025
MKSBeih2025V§ 6 Verwaltungskontrolle
(1) Die zuständige Stelle prüft alle Anträge auf Vollständigkeit, Plausibilität und Zulässigkeit. Die zuständige Stelle kann unter Fristsetzung fehlende oder ergänzende Unterlagen nachfordern. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden abgelehnt.
(2) Die Verwaltungskontrolle beinhaltet insbesondere die Überprüfung der Beihilfeberechtigung nach § 2, die Überprüfung der Berechnung der Höhe der beantragten maximalen Beihilfe nach § 4 und der subventionserheblichen Eigenerklärung.