Gesetze / Landesrecht Brandenburg / MKS-Beihilfen-Verordnung-2025
MKSBeih2025V§ 8 Auszahlung
(1) Die festgesetzten Beträge sind bis zu dem in Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1145 festgelegten Datum auszuzahlen.
(2) Unter den Bedingungen von Artikel 4 Satz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1145 kann die Auszahlung vor Abschluss der Vor-Ort-Kontrollen erfolgen.
(3) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften können noch ausstehende Rückforderungen infolge von Kürzungen sowie Forderungen aufgrund von Sanktionen gegen etwaige künftige Zahlungen, die von der für die Forderung des geschuldeten Betrags zuständigen Zahlstelle an den betroffenen Begünstigten zu leisten sind, gegenüber diesem Begünstigten aufgerechnet werden.